§ 50 Anwendung von Tierarzneimitteln
(1) Nach der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes verschreibungspflichtige Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte dürfen vom Tierhalter nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung angewandt werden.
(2) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte sowie Arzneimittel nach § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes bei Tieren nur anwenden, soweit 1. diese von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden, und 2. eine tierärztliche Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall ausgehändigt wurde.
(3) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen andere als in Absatz 2 genannte von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschriebene oder erworbene Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte nur nach einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden.
(4) Apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, deren Anwendung nicht auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt, dürfen bei Tieren nur angewendet werden, 1. wenn die Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte zugelassen oder registriert sind, 2. für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage bezeichneten Tierarten, 3. soweit es sich um zugelassene Tierarzneimittel handelt, für die in der Kennzeichnung oder der Packungsbeilage bezeichneten Anwendungsgebiete und – 41 – 4. in einer Menge, die nach der Dosierung und der Anwendungsdauer der Kennzeichnung oder der Packungsbeilage des jeweiligen Tierarzneimittels entspricht.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht vom 16. November 2022:
"Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren ist verfassungswidrig!"
Damit stärkt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Ihrem Entscheiden zum TAMG das Wohl der Tiere, indem es die Anwendung der Humanhomöopathie durch Tierheilpraktiker*innen und Tierbesitzer*innen wieder erlaubt.
Demnach dürfen nicht verschreibungspflichtige und zugleich registrierte Homöopathische Mittel am nicht lebensmittelliefernden Tier wieder von Tierheilpraktiker*innen und Tierbesitzer*innen eingesetzt werden!
§ 50 Anwendung von Tierarzneimitteln
(1) Nach der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes verschreibungspflichtige Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte dürfen vom Tierhalter nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung angewandt werden.
(2) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte sowie Arzneimittel nach § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes bei Tieren nur anwenden, soweit 1. diese von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden, und 2. eine tierärztliche Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall ausgehändigt wurde.
(3) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen andere als in Absatz 2 genannte von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschriebene oder erworbene Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte nur nach einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden.
(4) Apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, deren Anwendung nicht auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt, dürfen bei Tieren nur angewendet werden, 1. wenn die Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte zugelassen oder registriert sind, 2. für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage bezeichneten Tierarten, 3. soweit es sich um zugelassene Tierarzneimittel handelt, für die in der Kennzeichnung oder der Packungsbeilage bezeichneten Anwendungsgebiete und – 41 – 4. in einer Menge, die nach der Dosierung und der Anwendungsdauer der Kennzeichnung oder der Packungsbeilage des jeweiligen Tierarzneimittels entspricht.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht vom 16. November 2022:
"Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren ist verfassungswidrig!"
Damit stärkt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Ihrem Entscheiden zum TAMG das Wohl der Tiere, indem es die Anwendung der Humanhomöopathie durch Tierheilpraktiker*innen und Tierbesitzer*innen wieder erlaubt.
Demnach dürfen nicht verschreibungspflichtige und zugleich registrierte Homöopathische Mittel am nicht lebensmittelliefernden Tier wieder von Tierheilpraktiker*innen und Tierbesitzer*innen eingesetzt werden!